Bezirksverband der Kleingärtner Berlin-Wilmersdorf e. V.
Unterpachtvertrag
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Verfasst am 06.09.2023 um 10:39 Uhr

Vorsicht Falle!

Es ist immer wieder festzustellen, dass Kleingärtner vor oder nach Kündigung ihres

Kleingartenpachtvertrages im Internet, in der Tagespresse oder per Aushang sinngemäß kundtun:

“Kleingarten zu verkaufen”, “Kleingarten kostenlos abzugeben”, “Grüne Oase wird frei – Preis nach

Vereinbarung”.

Das Ziel ist offensichtlich: Es soll auf diesem Wege der höchstbietende Interessent für sein

„Eigentum“ gefunden werden. Tatsächlich handelt es sich jedoch um einen gepachteten Kleingarten

im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, der weder vom Pächter eines Kleingartens noch von einem

Kleingartenverein verkauft werden kann und darf!

Wie funktioniert der Pächterwechsel korrekt?

Wer einen Kleingarten pachten möchte, muss sich direkt an den im gewünschten Bezirk ansässigen

Bezirksverband der Kleingärtner wenden und sich in die Bewerberliste eintragen lassen. Kommt es

zum Abschluss eines Unterpachtvertrages muss der neue Pächter die auf der Kleingartenfläche

rechtmäßig errichteten Baulichkeiten, Außenanlagen und den Aufwuchs vom Vorpächter käuflich

erwerben, soweit diese im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung üblich sind.

Die Höhe der Entschädigung bei Unterpächterwechsel wird für alle Kleingärten im Bereich des

Landesverbandes Berlin der Gartenfreunde e. V. durch Wertermittlungen auf Grundlage der

„Wertermittlungsrichtlinie für Kleingärten – bei Unterpächterwechsel“ ermittelt.

Ist in der Wertermittlung ein positiver Endbetrag ausgewiesen, muss ausschließlich diese Summe an

den scheidenden Pächter bezahlt werden. Der Kaufpreis leitet sich aus dem Ergebnis der Bewertung

ab, die sich in einer im Abschätzungsprotokoll ausgewiesenen Entschädigungssumme widerspiegelt.

Diese Entschädigungssumme stellt die Höchstsumme dar, die ein Bewerber tragen muss, wenn er

das Eigentum des abgebenden Unterpächters erwirbt.

Will der abgebende Pächter sein Mobiliar, Küche oder Gartengeräte verkaufen, so wird ein rein

privater Kaufvertrag abgeschlossen. Es besteht keinerlei Verpflichtung zur Übernahme dieses

Inventars, der neu abzuschließende Pachtvertrag wird dadurch nicht gefährdet. Eine Übernahme

kann sich aber lohnen, weil eine Neuanschaffung in der Regel teurer wird.

Darum: Augen auf beim „Gartenkauf“

Der richtige Ansprechpartner ist immer der Bezirksverband der Kleingärtner, Ihr zukünftiger

Vertragspartner!

Landesverband Berlin der Gartenfreunde e. V.

Berlin, 1. September 2023

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